Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 2023

Der maximale Abzug für Arbeitnehmende, welche einer Vorsorgeeinrichtung (BVG) angeschlossen sind, beträgt CHF 7’056

Selbständig Erwerbende ohne Anschluss an eine berufliche Vorsorge (BVG) können einen maximalen Abzug von CHF 35’280 (maximal 20 % des Nettoeinkommens) vornehmen.

AHV/ALV und BVG Änderungen per 01.01.2023

  • Der Solidaritätsbeitrag (1%) für Lohnanteile über CHF 148’200 p.a. fällt weg
  • Das Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen steigt auf CHF 612.50 p. Mt. bzw. CHF 7’164.00 p.a.
  • Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge (BVG) beträgt CHF 22’050.00

Ausgleich der kalten Progression per 2024

24.01.2023 – Aufgrund der Teuerung der letzten Jahre ist bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2024 die kalte Progression auszugleichen.

Die Zuständigkeit zur Anpassung der Einkommenssteuertarife liegt beim Regierungsrat. Er wird die nötige Anpassung mittels Verordnung per 1. Januar 2024 beschliessen. Die Zuständigkeit zur Anpassung der übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge liegt beim Grossen Rat. Der Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates ein entsprechendes Dekret vorbereiten, welches ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.

Ergänzende Informationen: Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 24. Januar 2023

Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023:
Viele neue Möglichkeiten und Anpassungsbedarf bei den Statuten

Nach dem ersten Anlauf zur Revision des Aktienrechts im Jahr 2007 tritt das neue Recht («nOR») nun Anfang des Jahres 2023 endlich in Kraft.

Vorab zu den drängendsten Fragen: Bedarf es einer Anpassung bestehender Statuten und Reglemente und wenn ja, bis wann? Die Vorschriften des neuen Rechts gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2023) auf alle bestehenden Gesellschaften zur Anwendung. Statutarische oder reglementarische Bestimmungen, die nicht im Einklang mit dem neuen Recht stehen, bleiben während einer Übergangsfrist von zwei Jahren seit Inkrafttreten, d.h. bis Ende 2024, wirksam, werden jedoch mit Fristablauf ungültig. Da viele Statuten und Reglemente Gesetzespassagen enthalten dürften, die mit der Revision geändert werden (z.B. Aktionärsrechte, siehe dazu Ziffer 4), empfiehlt sich nur schon aus diesem Grund deren Prüfung vor Ablauf der Übergangsfrist. Eine zeitnahe Anpassung von Statuten oder Reglementen ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Möglichkeiten des neuen Rechts ausge- schöpft und klar geregelt werden sollen.

Kontaktieren Sie dazu Ihren Notar.