Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 2024 und 2025

Der maximale Abzug für Arbeitnehmende, welche einer Vorsorgeeinrichtung (BVG) angeschlossen sind, beträgt CHF 7’056 für 2024 bzw. CHF 7’258 für 2025.

Selbständig Erwerbende ohne Anschluss an eine berufliche Vorsorge (BVG) können einen maximalen Abzug von CHF 35’280 für 2024 bzw. CHF 36’288 für 2025 (maximal 20 % des Nettoeinkommens) vornehmen.

Steuern

Ausgleich der kalten Progression per 2024

24.01.2023 – Aufgrund der Teuerung der letzten Jahre ist bei den bernischen Kantons- und Gemeindesteuern per 2024 die kalte Progression auszugleichen.

Die Zuständigkeit zur Anpassung der Einkommenssteuertarife liegt beim Regierungsrat. Er wird die nötige Anpassung mittels Verordnung per 1. Januar 2024 beschliessen. Die Zuständigkeit zur Anpassung der übrigen Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge liegt beim Grossen Rat. Der Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates ein entsprechendes Dekret vorbereiten, welches ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.

Ergänzende Informationen: Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 24. Januar 2023

Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023
Viele neue Möglichkeiten und Anpassungsbedarf bei den Statuten

Nach dem ersten Anlauf zur Revision des Aktienrechts im Jahr 2007 tritt das neue Recht («nOR») nun Anfang des Jahres 2023 endlich in Kraft.

Vorab zu den drängendsten Fragen: Bedarf es einer Anpassung bestehender Statuten und Reglemente und wenn ja, bis wann? Die Vorschriften des neuen Rechts gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2023) auf alle bestehenden Gesellschaften zur Anwendung. Statutarische oder reglementarische Bestimmungen, die nicht im Einklang mit dem neuen Recht stehen, bleiben während einer Übergangsfrist von zwei Jahren seit Inkrafttreten, d.h. bis Ende 2024, wirksam, werden jedoch mit Fristablauf ungültig. Da viele Statuten und Reglemente Gesetzespassagen enthalten dürften, die mit der Revision geändert werden (z.B. Aktionärsrechte, siehe dazu Ziffer 4), empfiehlt sich nur schon aus diesem Grund deren Prüfung vor Ablauf der Übergangsfrist. Eine zeitnahe Anpassung von Statuten oder Reglementen ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Möglichkeiten des neuen Rechts ausge- schöpft und klar geregelt werden sollen.

Kontaktieren Sie dazu Ihren Notar.

Mehrwertsteuer

MWST-Änderungen 2025: Das sollten Sie wissen!

Jährliche Abrechnung

Für KMU wird es künftig möglich sein, die Mehrwertsteuer (MWST) jährlich abzurechnen, was eine willkommene Verringerung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit der MWST darstellt. Vierteljährliche bzw. halbjährliche Vorauszahlungen/Raten, die auf der Grundlage der Steuerforderung des Vorjahres berechnet werden, sind jedoch geschuldet. Diese Möglichkeit steht KMU mit einem Umsatz von maximal CHF 5 Millionen offen. Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung übergehen möchten, müssen dies bis spätestens Ende Februar 2025 beantragen.

Saldosteuersatzmethode

Die Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode), eine vereinfachte Abrechnungsmethode der MWST für KMU, wird grundlegend überarbeitet. Um Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Bundesrat in der MWSTV Beschränkungen der Steuerplanungsmöglichkeiten eingeführt, die sowohl die SSS-Methode als auch die Pauschalsteuersätze betreffen. Die neue MWSTV sieht Korrekturen des Vorsteuerabzugs bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode vor, um Steueroptimierungen durch solche Wechsel zu verhindern. So muss bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode die zuvor in Abzug gebrachte Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden, und zwar basierend auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels. Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die MWST, die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastet, in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden.

Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze (SSS) ist nicht mehr auf zwei pro Steuerpflichtigen beschränkt. Jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, muss mit der entsprechenden SSS-Methode abgerechnet werden.

Diese Änderungen, zusammen mit den bereits bestehenden Schwächen der SSS-Methode (keine Möglichkeit der Option oder Gruppenbesteuerung, Umsatzgrenze, definitive Belastung der Bezugssteuer usw.), machen die besagte Abrechnungsmethode (noch) weniger attraktiv und zudem komplizierter in der Anwendung. Es könnte sich lohnen, über einen Wechsel zur effektiven Methode nachzudenken. Steuerpflichtige, die weiterhin nach der SSS-Methode abrechnen wollen, müssen ihre Tätigkeiten analysieren und sicherstellen, dass jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, mit dem richtigen SSS abgerechnet wird. Dies wird die Verwendung neuer SSS erfordern, die eruiert und von der ESTV bestätigt werden müssen.

Es ist zu beachten, dass ausländische Steuerpflichtige diese Abrechnungsmethode nicht mehr verwenden dürfen.

Subventionen

Der Gesetzgeber hat die Revision nicht zum Anlass genommen, die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen abzuschaffen. Es wurde jedoch eine neue Fiktion eingeführt: Wenn ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention bezeichnet, so gelten diese Mittel als solche und führen somit zu einer Vorsteuerkürzung. Diese Fiktion wirft zahlreiche offene Fragen auf und trägt nicht zur Reduktion der bestehenden Komplexität im Zusammenhang mit Subventionen und der Abgrenzung zu entgeltlichen Leistungsaustauschen, insbesondere bei Leistungsaufträgen, bei. Unternehmen, die Gelder von Gemeinwesen erhalten, müssen die steuerlichen Auswirkungen von Subventionen und anderen Finanzierungen, die sie von Gemeinwesen erhalten, weiterhin sorgfältig analysieren (lassen).